Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 51 Unterrichtsorganisation, Differenzierung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/51#abs-1 (1) Der Unterricht wird im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 im Klassenverband erteilt. Über die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in die Klassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten
bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen (kooperatives System),
bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangübergreifenden Klassen (integratives System) oder
bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 in bildungsgangübergreifenden Klassen und ab Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen
erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/51#abs-2 (2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, einem naturwissenschaftlichen Fach und dem Fach des in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/51#abs-3 (3) In einer bildungsgangbezogenen Klasse wird die grundlegende Bildung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR-Klasse) oder die erweiterte allgemeine Bildung zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife (FOR-Klasse) vermittelt. Entsprechend der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in FOR-Klassen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/51#abs-4 (4) In bildungsgangübergreifenden Klassen wird der Unterricht
mit Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in den Fächern Deutsch und Mathematik,
mit Beginn der Jahrgangsstufe 8 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in der ersten Fremdsprache und
mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in einem der naturwissenschaftlichen Fächer
in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs) erteilt. Im G-Kurs wird eine grundlegende allgemeine Bildung und im E-Kurs eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Entsprechend der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in E-Kursen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/51#abs-5 (5) Anstelle von Fachleistungskursen können ständig oder zeitweise klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 3 und § 55 gebildet werden, soweit
besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.
Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/51#abs-6 (6) Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium an die Oberschule wechseln, sollen auf Wunsch der Eltern in eine FOR-Klasse oder in E-Kurse aufgenommen werden, wenn sie über die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife verfügen. Ein Schulformwechsel von der Oberschule an ein Gymnasium erfolgt gemäß § 9 Absatz 2. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Schulformwechsel an ein Gymnasium zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn im Verlauf der Sekundarstufe I festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erwarten lassen. § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.